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Dokument-ID: 454863
Abschnitt 3
Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System
Artikel 46
(1) Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt.
(2) Vorbehaltlich in der Satzung festgelegter Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.