© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 134344
Sparkassengesetz (SpG)
§ 15. Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder
(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.
(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.
(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:
Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.