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Dokument-ID: 134377
Sparkassengesetz (SpG)
§ 6.
Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs des Mitglieds des Prüfungsverbandes eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.
(BGBl. I Nr. 43/2016)