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Sparkassengesetz (SpG)
§ 9.
(1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 UGB abzuschließen.
(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 UGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 UGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB.
(BGBl. I Nr. 43/2016)
(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.
(BGBl. I Nr. 184/2013)