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Dokument-ID: 094631
UGB-Formblatt Verordnung (UGB-Formblatt-V)
§ 2.
Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2, deren Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 6 UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß § 12 Abs. 4 ERV 2021 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist. (BGBl. II Nr. 587/2021)