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Dokument-ID: 181757
Übernahmegesetz (ÜbG)
§ 18. Weitere Äußerungen des Bieters und der Zielgesellschaft, Anordnungen der Übernahmekommission betreffend die Information der Öffentlichkeit
Die Übernahmekommission kann in einer Stellungnahme empfehlen oder durch Bescheid anordnen, daß der Bieter oder die Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen gemäß § 11 Abs. 1a zu veröffentlichen oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen oder bestimmte Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu unterlassen hat. Sie kann die Anzeige von Äußerungen vor ihrer Veröffentlichung verlangen.