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Übernahmegesetz (ÜbG)
§ 27f. Angebote bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen
(1) Auf Angebote im Sinn der §§ 148 Abs. 2a, 225 Abs. 2a und 240 Abs. 3 AktG, des § 14 Abs. 2a EU-VerschG sowie des § 12 Abs. 3 SpaltG ist § 27e nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Die ihre Satzung ändernde, übertragende oder sich umwandelnde Gesellschaft gilt als Zielgesellschaft.
(3) Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die betreffende gesellschaftsrechtliche Maßnahme (Satzungsänderung, Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung) zu bewirken. § 1 Z 6 zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Die Angebotsunterlage hat auch die Angabe zu enthalten, dass das Angebot aufgrund der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahme gestellt wird und welche Auswirkungen diese Maßnahme auf die Handelszulassung der Zielgesellschaft haben wird.
(5) Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Abs. 3) gehalten werden.
(6) Abweichend von § 25b Abs. 3 genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahme zum Firmenbuch von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.
(BGBl. I Nr. 107/2017)