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Dokument-ID: 1047808
Übernahmegesetz (ÜbG)
§ 5. Errichtung der Übernahmekommission
Schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können die Mitglieder der Übernahmekommission bestellt sowie andere personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Übernahmekommission getroffen werden.