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Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 232. Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. I Nr. 22/2015 aufgehoben.)
(2) Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(BGBl. I Nr. 22/2015)
(3) Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß § 231 Abs. 2 Z 25 oder § 231 Abs. 3 Z 24 gesondert auszuweisen.
(BGBl. I Nr. 22/2015)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 22/2015 aufgehoben.)
(5) Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 204 Abs. 2 sind gesondert auszuweisen.