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Dokument-ID: 084182

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Erstes Buch
Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt
Begriffe und Anwendungsbereich

§ 1. Unternehmer und Unternehmen

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.

(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.