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Dokument-ID: 084223
Fünfter Abschnitt.
§ 48. Erteilung der Prokura
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Fünfter Abschnitt.
Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 48. Erteilung der Prokura
Prokura
(1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).