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Dokument-ID: 084223

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Fünfter Abschnitt.
Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 48. Erteilung der Prokura
Prokura

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).