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Dokument-ID: 084751
Fünfter Abschnitt.
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Fünfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 664.
Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.