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Dokument-ID: 084751

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Fünfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

§ 664.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.