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Dokument-ID: 084807

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 738.

idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiffe oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung.