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Dokument-ID: 084852
Zehnter Abschnitt.
Erster Titel.
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Zehnter Abschnitt.
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 778.
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.