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Dokument-ID: 084853

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 779.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Es können insbesondere versichert werden:

  1. das Schiff;
  2. die Fracht;
  3. die Überfahrtsgelder;
  4. die Güter;
  5. die Bodmereigelder;
  6. die Havereigelder;
  7. andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder oder Güter dienen;
  8. der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn);
  9. die zu verdienende Provision;
  10. die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).

(2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.