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Dokument-ID: 084853
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 779.
(1) Es können insbesondere versichert werden:
- das Schiff;
- die Fracht;
- die Überfahrtsgelder;
- die Güter;
- die Bodmereigelder;
- die Havereigelder;
- andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder oder Güter dienen;
- der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn);
- die zu verdienende Provision;
- die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).
(2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.