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Dokument-ID: 084509
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 398. Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.