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Dokument-ID: 084459
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 346. Gebräuche im Geschäftsverkehr
Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.