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Dokument-ID: 084531
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 418. Besichtigung während der Geschäftszeit
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.