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Dokument-ID: 084283
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 147. Abberufung von Liquidatoren
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.