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Dokument-ID: 097927
Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)
§ 28. Geltendmachung der Haftung
(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.
(BGBl. I Nr. 58/2010)
(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.