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Dokument-ID: 111690
6. Abschnitt
Vereinsgesetz 2002 (VerG)
6. Abschnitt
Beendigung des Vereins
§ 27. Ende der Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.