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Dokument-ID: 1181482

Vorschrift

Vereinsgesetz 2002 (VerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30a.

idF BGBl. I Nr. 133/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 133/2024 gilt ab 01.01.2025:
„Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft

(1) Ein Verein kann gemäß § 91a GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß § 19a GenRevG zu erfolgen.

(2) Abweichend von § 7 beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.

(3) Die Umwandlung wird gemäß § 91a Abs. 5 GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.“)