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Dokument-ID: 159070
DRITTER ABSCHNITT
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
DRITTER ABSCHNITT
Annahme
Artikel 21
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.