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Dokument-ID: 159048

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL
Gezogener Wechsel

ERSTER ABSCHNITT
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Artikel 1

idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Der gezogene Wechsel enthält:

  1. Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. die Angabe der Verfallzeit;
  5. die Angabe des Zahlungsortes;
  6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  8. die Unterschrift des Ausstellers.