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Dokument-ID: 159048
ERSTER TEIL
ERSTER ABSCHNITT
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
ERSTER TEIL
Gezogener Wechsel
ERSTER ABSCHNITT
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Artikel 1
Der gezogene Wechsel enthält:
- Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- die Angabe der Verfallzeit;
- die Angabe des Zahlungsortes;
- den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- die Unterschrift des Ausstellers.