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Wechselgesetz 1955 (WechselG)
SECHSTER ABSCHNITT
Zahlung
Artikel 38
(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.
(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
(3) Als Abrechnungsstellen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die Abrechnungsstellen, die bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien oder bei einer ihrer Zweiganstalten errichtet sind oder errichtet werden, anzusehen. Wechsel können in eine Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Bezogene oder die am Zahlungsort befindliche Stelle, wo die Zahlung geleistet werden soll, bei der Abrechnungsstelle als Teilnehmer am Abrechnungsverkehr zugelassen ist oder bei ihr durch einen Teilnehmer vertreten wird. Die Einlieferungen müssen den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden Bestimmungen entsprechen.