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Dokument-ID: 159096

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

SIEBENTER ABSCHNITT
Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Artikel 43

idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934

(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,

  1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
  2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstrekkung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist; (BGBl. I Nr. 58/2010)
  3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist. (BGBl. I Nr. 58/2010)