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Dokument-ID: 159102
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 49
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
- den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
- die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
- seine Auslagen;
- eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 Z. 4 berechnet wird.