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Dokument-ID: 159139
ZWEITER TEIL
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
ZWEITER TEIL
Eigener Wechsel
Artikel 75
Der eigene Wechsel enthält:
- die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- die Angabe der Verfallzeit;
- die Angabe des Zahlungsortes;
- den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- die Unterschrift des Ausstellers.