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Demo-Dokumente
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Allgemeines zur Teilnahme von Kindern am Straßenverkehr
Gem § 65 StVO müssen Fahrradlenker mindestens 12 Jahre alt sein.. Kinder unter 12 Jahren dürfen ab dem vollendeten neunten Lebensjahr und besuchter vierter Schulstufe mit absolvierter Fahrradprüfung auch selbstständig fahren.Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1103266 -
Kinder- und Jugendhilferecht
Die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der Kinder- und Jugendhilfe ist ein österreichischer Anknüpfungspunkt seitens der werdenden Eltern, Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1103297 -
Neue Medien
Zum Umgang von Jugendlichen mit neuen Medien gibt es keine einheitliche Regelung, vielmehr obliegt die Regelung den einzelnen Ländern im Zuge der Regelung des Jugendschutzes.Andrea Zapotoczky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1103385