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Besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen in Zusammenhang mit biologischen Arbeitsstoffen
Gastautor DI Dr. Josef Drobits informiert in diesem Beitrag ua über die verschiedenen Arten von Schutzmaskensystemen und die richtige Verwendung von Atemschutzmasken sowie Gesichts-Augenschutz.
Atemschutz als wichtiges Element – Arten von Schutzmaskensystemen
Schutzmasken sind prinzipiell als Einmalartikel konzipiert und daher ist eine Wiederaufbereitung nicht vorgesehen. In der derzeitigen Situation dürfen Atemschutzmasken jedoch wiederaufbereitet werden.
Es gibt chirurgische, FFP2- und FFP3-Masken, jeweils mit und ohne Ausatemventil. Die chirurgischen Mundschutzmasken sind lediglich dazu geeignet, dass der Träger selber nicht zum Verteiler von Bakterien und Viren wird und somit seine unmittelbare Umwelt kontaminiert. Für den Einsatz für SARS CoV-2 und Viren sind diese Masken bei Gesundheitspersonal generell völlig ungeeignet!
Hier müssen zumindest FFP2-Masken zum Einsatz kommen, die jedoch von der textilen Struktur nicht virendicht sind. Da diese zumeist jedoch nicht singulär, sondern im Tröpchenverbund vorkommen und im Kontaminationsbereich auftauchen, kann bei der Behandlung von Verdachtspersonen und zum generellen Schutz in der Einzelfallbeurteilung eine FFP2-Maske durchaus ausreichend sein.
Besser, allerdings auch mit der Begleiterscheinung eines deutlich höheren Atemwiderstandes, sind FFP3-Masken. Beide Varianten, sowohl FFP2 als auch FFP3 gibt es mit Ausatemventil. Jedoch Vorsicht: Die Ausatemluft ist natürlich dabei ungefiltert und gibt den Verkeimungsstatus des Trägers an die Umwelt weiter!
Aufbereitung in Ausnahmefällen möglich – Systemvalidierung
Eine Aufbereitung von FFP2- und FFP3-Schutzmasken mit oder ohne Ventil kann nach derzeitigem Wissen mit folgenden Verfahren erfolgen:
- Dampfsterilisation bei 121 °C/20 min (134 °C/5 min als Alternative, strapaziert aber die Haltebänder!)
- Dampfdesinfektion bei 105 °C/5 min
In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die Masken vor und nach der Aufbereitung trocken gelagert werden und dass die Anzahl der Aufbereitungszyklen auf den Masken markiert wird.
Vorsicht beim Arbeitsvorgang der Sterilisatorbeschickung und Entnahme! Heikler Arbeitsschritt, der immer wieder stattfindende Desinfektion der Bedienungspersonen erfordert, da sonst eine Querkontamination über die eigentliche Schutzausrüstung = Atemschutzmasken erfolgt!
Für den niedergelassenen Bereich von Arztordinationen und dergleichen, in denen die oben genannten Aufbereitungsverfahren vielfach nicht zur Verfügung stehen, kann als Notmaßnahme darauf zurückgegriffen werden die Masken zu trocknen (vorzugsweise bei 80–90 °C in einem Heißluftschrank oder auch im Backrohr) und anschließend für mindestens 72 Stunden zu lagern.
Richtige Verwendung von Atemschutzmasken
- Gründliches Händewaschen
- Gesicht/Mundbereich abwaschen
- Hände desinfizieren, Öffnen der Packung
- Reinseite der Atemschutzmaske nicht kontaminieren, applizieren der Haltevorrichtung am Kopf (Kopfhinterseite bzw Ohren)
- Festsitz an der Nase, formen, auf absoluten Dichtsitz achten!
- Der Dichtsitz der Atemschutzmaske ist der eigentliche Erfolgsfaktor, da sonst diese PSA im Falle der FFP-Masken völlig wertlos ist!
- MNS (Mund-Nasenschutzmasken) sind definitiv keine PSA
- Besondere Probleme ergeben sich für Bartträger. Notfalls mus dieser täglich entfernt werden.
- Beim Absetzen die unreine Vorderseite möglichst nicht berühren!
Siehe dazu auch den Erlass des Zentralarbeitsinpektorates, Geschäftszahl: 2020-0.196.661 Persönliche Schutzausrüstung Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für Krankenhäuser.
Gesichts-Augenschutz
Gerne vergessen wird die Tatsache, dass auch die Bindehäute der Augen eine Eintrittspforte für Viren darstellen können! Daher ist das Tragen von einfachen Trennvorrichtungen aus abwaschbarem Material in Gesundheitsbereichen bei entsprechender Bedrohungslage kein Luxus.
Handschuhe, Kleidung
Da Viren nur 0,02 μm bis maximal 3 μm groß sind, haften diese auf fast allen Oberflächen, Falten und dergleichen.
Einweg-Schutzanzüge und dicht anschließende Handschuhe sowie das kontaminationsfreie An- und Ablegen sind bei virologischer Bedrohungslage Pflicht.