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Brandschutztechnische Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung
Damit sich Personen bei einem Brand rasch orientieren und das Gebäude verlassen können, sind separate Sicherheitsbeleuchtungsanlagen vorgeschrieben. Diese Anlagen stellen besondere Anforderungen an die elektrotechnische Ausführung!
Aufstellungsraum für Zentralbatterieanlagen und Stromerzeugungsaggregate
Die Zentralbatterieanlage bzw ein ortsfestes Stromerzeugungsaggregat für die Sicherheitsbeleuchtung müssen in einer eigenen abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte untergebracht sein, die im Gefahrenfall von allgemein zugängigen Räumen oder vom Freien aus leicht und sicher erreichbar sein muss und ungehindert verlassen werden kann. Dieser Raum muss entsprechend Pkt 3.1.3 der Richtlinie OVE R 12-2:2019-01-01 iVm der OIB-Richtlinie OIB 2 („Brandschutz“) weitere brandschutztechnische Anforderungen erfüllen, zB in Bezug auf:
- Verkabelung,
- Entlüftung,
- Feuerwiderstandsklasse der Türen und
- Länge der Rettungswege.
Elektrische Betriebsräume, die der Aufstellung von ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten dienen, müssen weitere zusätzliche Anforderungen erfüllen.
Als Anhaltspunkt für die Ausführung und Ausstattung von abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten können die in den normativen Anhängen der bisher gültigen verbindlichen ÖVE/ÖNORM E 8002-1:2007-10-01 festgelegten Anforderungen herangezogen werden, die nur teilweise in die Bestimmungen der OVE E 8101:2019-01-01 bzw der OVE-RL R 12-2:2019-01-01 übernommen wurden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Präzisierungen zu:
- Raumhöhe,
- Türen,
- Fußboden,
- Temperatur und
- Hauptverteiler und Unterverteiler der Sicherheitsstromversorgung.
In Aufstellungsräumen für zentrale Batterieanlagen oder Stromerzeugungsaggregate, in denen Bedienungs- und Instandhaltungsgänge ausgebildet sind, müssen gem den Sonderbestimmungen des Abschnitts 7-729 der OVE E 8101:2019-01-01 Mindestschutzabstände gegeben sein, wenn ungeschützte aktive Teile vorhanden sind und andere Schutzmaßnahmen für den Basisschutz gegen elektrischen Schlag durch direktes Berühren nicht oder nicht sinnvoll realisierbar sind.
Für die bauliche Ausführung der Stromversorgung von Sicherheitseinrichtungen mit Zentralbatterie sieht die OIB-RL 2-2019 Ausnahmen vor, wenn bestimmte Energiewerte nicht überschritten werden. In diesem Fall ist ein eigener Aufstellungsraum für die Batterie als abgeschlossene elektrische Betriebsstätte nicht erforderlich.
Verlegung der elektrischen Leitungsanlagen für Flucht- und Rettungswege
Damit Flucht- und Rettungswege im Brandfall für eine ausreichende Zeit funktionsfähig bleiben, muss der Einsatz bzw die Verwendung brennbarer Stoffe in diesen Bereichen auf ein unbedenkliches Maß reduziert werden.
Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen sollten gem Unterabschnitt 422.2 der OVE E 8101:2019-01-01 grundsätzlich nicht in notwendigen Treppenräume installiert oder in gesicherte Fluchtwege hinein- oder durch sie hindurchführen. Wenn dies unvermeidlich ist, sind Kabel und Leitungen brandschutztechnisch zu ummanteln oder zu umhüllen. Dies kann zB durch das Kabelführungssystem realisiert werden. Die durch solche Bereiche führenden Kabel und Leitungen dürfen sich nur dann im Handbereich befinden, wenn sie ausreichend gegen mechanische Beschädigungen, wie sie bei Rettungsvorgängen auftreten können, geschützt ausgeführt sind. Die Verlegung hat auf kürzestem Weg zu erfolgen.
Sie müssen als „nicht flammenausbreitend“ oder gleichwertig nach europäischen Regelwerken klassifiziert sein. Dies ist gem OVE-RL R 12-2:2019-01-01 durch bestimmte Verlegearten gewährleistet, wobei Abweichungen von den Verlegearten zulässig sind, wenn die Kabel- bzw Leitungsanlage den Anforderungen der ÖNORM DIN 4102-12:2000-02-01 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 12: Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen – Anforderungen und Prüfungen“ entspricht und dies durch ein Prüfzeugnis nachgewiesen ist.
Weitere Informationen zur Verlegung elektrischer Leitungsanlagen für Flucht und Rettungswege finden Sie in unserem Praxishandbuch Elektrosicherheit in der Praxis.