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Neue Grenzwerteverordnung 2020 & Corona-Anpassung in der VbA
Eine Novelle der GKV, VGÜ 2017 und VbA bringt neue Grenzwerte und wichtige Anpassungen hinsichtlich COVID-19 für Arbeiten im Labor. Die Änderungen sind großteils mit 3. September in Kraft getreten.
Mit BGBl II Nr 381/2020 wurden am 2. September 2020 die Änderung der Grenzwertewerteverordnung 2018 (GKV 2018), der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) und der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) kundgemacht.
Neue Grenzwerteverordnung 2020
Mit der neuen Grenzwerteverordnung 2020, kurz GKV 2020 (davor Grenzwerteverordnung 2018) wurde die EU-Richtlinie Nr 2398/2017 umgesetzt, die eigentlich bereits Mitte Jänner 2020 hätte umgesetzt werden sollen. Damit wurden Grenzwerte für bestimmte krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Grenzwerteverordnung (GKV) an das Niveau der Richtlinie angepasst bzw gesenkt. Betroffen sind Stoffe wie Quarzfeinstaub und Holzstaub.
Quarzfeinstaub
Quarzfeinstaub gilt eindeutig als krebserzeugend, deshalb wurde der MAK-Wert von 0,15 mg/m³ (A) auf 0,05 mg/m³ (A) gesenkt. Damit kann das quarzbedingte Lungenkrebsrisiko gesenkt werden, dieses wird für einen Wert von 0,05 mg/m³ (A) als äußerst gering angesehen.
Holzstaub
Hier wird zwischen Weichholzstaub und Hartholzstaub unterschieden. Bei Weichholzstaub darf, wenn an bestimmten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, ein TRK-Wert von 5 mg/m³ (Tagesmittelwert) erreicht werden. Bei Hartholzstaub darf bis Jänner 2023 ein TRK-Wert von 3 mg/m³, danach dauerhaft der TRK-Wert von 2 mg/m³ nicht überschritten werden (neuer § 16 Abs 2 GKV 2020).
Coronabedingte Änderung in der VbA
Mit der Novelle wurde die Biologische-Arbeitsstoffe-RL der EU [2000/54/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/739] in Bezug auf den „Corona-Virus“ SARS-CoV-2 umgesetzt.
So wurde der Virus SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 eingestuft, somit gelten ab sofort folgende Regelungen für Arbeiten im Labor:
- Nichtproliferative diagnostische Laborarbeiten an SARS-CoV-2 sind in einer Einrichtung unter Anwendung von Verfahren durchzuführen, bei denen mindestens die Schutzmaßnahmen nach VbA-Anhang 1.RG2 [Maßnahmen für Risikogruppe 2] getroffen werden.
- Proliferative Arbeiten an SARS-CoV-2 sind in einem Hochsicherheitslabor, in dem mindestens die Schutzmaßnahmen nach VbA-Anhang 1.RG3 [Maßnahmen für Risikogruppe 3] getroffen werden, mit Unterdruck zur Atmosphäre durchzuführen.
Änderungen bei der VGÜ 2017
In der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) ist nunmehr vorgesehen, dass ArbeitnehmerInnen bei Notwendigkeit im Einzelfall auf die Möglichkeit von Nachuntersuchungen nach Ende des Arbeitsverhältnisses hingewiesen werden sollen. Es bleibt jedoch unbestimmt, wer diese Untersuchungen durchführen und wer die Kosten dafür tragen soll.
Quellen:
[gesundheit_betrieb] Grenzwerteverordnung 2020; VbA geändert, vom 05.05.2020