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11.09.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1144999

Neues zur CE-Kennzeichnung

Daniel Krätschmer

Die neue Maschinenverordnung wirkt sich auf die CE-Kennzeichnung aus, stellt aber nur einen Teil der Anforderungen für die korrekte Anbringung dar. Hersteller sind in der Pflicht, alle relevanten Richtlinien und Verordnungen zu kennen.

Beitrag zum Praxisseminar:

Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Praxisseminar „CE-Kennzeichnung für Führungskräfte“.

Ist jetzt alles neu oder doch wie eh und je? Diese Frage stellen sich mit Sicherheit viele Hersteller, wenn es um die Ablösung der Maschinenrichtlinie durch die neu verabschiedete Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 geht.

Aber was hat sich tatsächlich geändert?

Zum einen der Rechtscharakter! Jetzt ist es keine Richtlinie mehr, welche national umgesetzt werden muss, wie es bis jetzt bei uns mit der Maschinensicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) der Fall gewesen ist, sondern es ist eine Verordnung. Das heißt, sie gilt unmittelbar und ist für alle Länder tatsächlich gleich – es gibt keine nationalen Abweichungen, welche oft das Wording oder bestimmte Bezeichnungen betreffen.

Ansonsten sind viele der Inhalte gleichgeblieben. Pauschal kann gesagt werden, dass vor allem auf die zunehmende Digitalisierung (Industrie 4.0) eingegangen worden ist. Dies betrifft Programmierungen, künstliche Intelligenz und Datenzugriff. Auch die berühmte Anhang IV-Liste „gefährliche Maschinen“ wurde überarbeitet und ist jetzt im Anhang I aufgelistet.

Weiterhin gleichgeblieben ist das Konformitätsbewertungsverfahren je nach „Gefahrenkategorie“. Entweder ist eine Selbstdeklaration, eine Baumusterprüfung oder eine Überprüfung des Qualitätssicherungssystems notwendig.

Die neue Verordnung ist jedoch nur eine von vielen Verordnungen (bzw Richtlinien), wenn es um die CE-Kennzeichnung von Produkten geht.

Welche Produkte haben eine CE-Kennzeichnung?

Um an einem Produkt ein CE-Zeichen anbringen zu dürfen, muss eine entsprechende EU-Richtlinie bzw EU-Verordnung dieses Produkt abdecken.

Beispiele hierfür sind:

  • Maschinen
  • Spielzeuge (Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG)
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA Verordnung (EU) 2016/425)

Ist ein Produkt nicht von einer solchen Richtlinie oder Verordnung erfasst, darf auch kein CE-Zeichen angebracht werden. Dies ist zum Beispiel bei Zurrmitteln, wie sie für die Ladungssicherung verwendet werden, zutreffend. Sind solche Produkte trotzdem mit einem CE-Zeichnen versehen, ist die Seriosität des Herstellers zu hinterfragen. Meistens ist dies ein Hinweis auf „China Export“ und hat nichts mit einer herkömmlichen CE-Kennzeichnung zu tun.

Für die meisten Anwender ist die CE-Kennzeichnung eine Art Qualitätssiegel. Dem ist jedoch nicht so! Es ist eher wie ein Reisepass für Produkte innerhalb der europäischen Union anzusehen. Durch die CE-Kennzeichnung wird nur die Einhaltung der Mindestkriterien bescheinigt bzw bestätigt, welche für den kompletten EU-Wirtschaftsraum einheitlich sind, jedoch sind keine Hinweise erkennbar, wie gut diese Kriterien erfüllt sind bzw erfüllt wurden. 

Wie bestätigt der Hersteller die Einhaltung der jeweiligen Verordnung?

Der Hersteller bestätigt mit der so genannten Konformitätserklärung, dass sein Produkt die entsprechende Richtlinie oder Verordnung erfüllt. Die Konformitätserklärung muss dem Produkt beiliegen bzw online abrufbar sein (wird häufig mit einem QR-Code oder Internetlink ermöglicht).

Wichtiger Bestandteil der Konformitätserklärung ist die Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person. In den meisten Fällen ist dies der gewerberechtliche Geschäftsführer – es muss sich um eine Person handeln, welche verwaltungsstrafrechtlich (in der EU) zur Verantwortung gezogen werden kann. Vorsicht ist bei Produkten geboten, welche nicht von einem EU-Hersteller produziert wurden – hier ist keine in der EU „greifbare“ Person verfügbar und der Inverkehrbringer übernimmt die Rolle des Verantwortlichen. Unter Inverkehrbringer versteht man die Person bzw Unternehmen, welche das Produkt erstmalig am europäischen Markt bereitstellen. Dadurch übernimmt der Inverkehrbringer die Verantwortung der Einhaltung der jeweiligen EU-Richtlinien bzw EU-Verordnung.

Fazit

Auch wenn nur ein Bruchteil der Anforderungen für die korrekte Anbringung der CE-Kennzeichnung dargestellt wurde, so sollte sich jedoch jeder Hersteller seiner Verantwortung bewusst sein und sich mit der entsprechenden Richtlinie und Verordnung auseinandersetzen, damit keine formalen Fehler durch fehlende Dokumentation oder Prüfungen entstehen. Leider sind auch die Anforderungen der einzelnen Rechtsvorschriften noch recht unterschiedlich, werden jedoch hoffentlich in den kommenden Jahren immer mehr vereinheitlicht.

Autoreninfo

Ing. Daniel Krätschmer, MSc ist Fachkundiges Organ der Hauptstelle der AUVA im Bereich Prävention, Abteilung Maschinensicherheit mit den Schwerpunkten Ladungssicherung, Baumaschinen (und selbstfahrende Arbeitsmittel), Arbeitnehmerschutz sowie PSA gegen Absturz. Er leitet mehrere Fachgruppen sowie Schulungsveranstaltungen und ist Autor zahlreicher Fachartikel und Publikationen sowie von AUVA Merkblättern.

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