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Novelle der VbF 2023 seit 01.07.2024 in Kraft
Seit 1. Juli 2024 gelten geänderte Vorschriften für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – denn die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) wurde geändert.
Hinweis:
Seit 1. März 2023 gilt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023). Sie wurde mit BGBl II Nr 45/2023 verlautbart.
Am 4. Juni 2024 wurde mit BGBL Nr 141/2024 eine Novelle der VbF 2023 verlautbart. Die Änderungen sind seit 1. Juli 2024 in Kraft.
Neue Übergangsvorschriften
Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs 4 letzter Satz und dem § 8 Abs 2 Z 1 und Z 5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:
- Herstellung bis 1985: Entsprechung bis 31. Dezember 2025,
- Herstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31. Dezember 2030,
- Herstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31. Dezember 2035,
- Herstellung nach 1995: Entsprechung bis 31 Dezember 2040.
Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von lit a dem § 6 Abs 4 letzter Satz und dem § 8 Abs 2 Z 1 und Z 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen.
Dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt.
Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 26 Abs 3 Z 4 nicht geprüft werden.
Abweichend von § 35 Abs 2 Z 1 und Z 2 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m. Dies gilt nur für bereits bestehende Anlagen!
Abweichend von § 35 Abs 3 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l.
Abweichend von § 36 Abs 2 dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden.
Füllstellen an Tankstellen müssen dem § 45 Abs 1 und Abs 2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023, BGBl II Nr 45/2023, entsprechen.
Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen
Die VbF 2023 erfasst nun erstmalig auch die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auf Baustellen. Da dies auch für die genehmigenden und kontrollierenden Behörden juristisches Neuland darstellt, wird dringend empfohlen, bereits im beratenden Vorfeld einer Baustelleneinrichtung den Kontakt mit allen zuständigen Behörden zu suchen.
Eigentlich selbstverständlich, sollte Ordnung und Sauberkeit als oberstes Sicherheitsgebot gerade im Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten nochmals explizit geschult werden.
Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten der Lagerung auf der Baustelle: in geschlossen Einheiten (zB Räumen und Containern) sowie in Freibereichen. Dabei ist generell, unabhängig von den komplexen Detailbestimmungen der VbF 2023, Folgendes zu beachten:
Der Aufstellungsort sollte sich weder in einer Mulde noch an einem erhöhten Punkt im Baustellengelände befinden, da die Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten generell immer schwerer als Luft und nicht immer geruchlich wahrnehmbar sind. Im Schadensfall können sich so unter Umständen sogar explosionsfähige Atmosphären in Senken ansammeln oder von erhöhten Standorten je nach Windlage gefahrbringend abfließen.
Jedenfalls ist der Lagerbereich, egal ob offen oder geschlossen, als eigene Kubatur in den Brandschutzplan miteinzubeziehen!
Im § 3 der VbF 2023 erfolgt eine Zuordnung zu insgesamt vier Gefahrenkategorien, je nach Flammpunkt und Siedepunkten:
- Gefahrenkategorie 1: Flammpunkt > 23 °C, Siedepunkt < 35 °C
- Gefahrenkategorie 2: Flammpunkt > 23 °C, Siedepunkt > 35 °C (typischerweise Benzin)
- Gefahrenkategorie 3: Flammpunkt 23 °C bis 60 °C, Siedepunkt > 35 °C
- Gefahrenkategorie 4: Gasöle mitSiedepunktbereich zwischen 190 °C und 400 °C und Petroleum mit Siedepunktbereich zwischen 175 °C und 325 °C (typischerweise Diesel)
Wichtig:
- Fallen bestimmte Benzinsorten und Alkylattreibstoffe aufgrund ihrer Flammpunkts- und Siedepunktdaten in Gefahrenkategorie 1, werden sie trotzdem apodiktisch der Gefahrenkategorie 2 zugeteilt (geregelt in § 3 Abs 5).
- Aerosoldosen (Spraydosen) werden mengenmäßig der Gefahrenkategorie 2 zugeschlagen, obwohl sie natürlich keine brennbaren Flüssigkeiten darstellen. Diese Mengen werden gleichwertig zu den Mengen der Gefahrenkategorie 2 zugeschlagen. Dabei ist es egal, ob es sich um Sprüh-, Schaum- oder Flüssigkeitsaerosole handelt, solange sie brennbare Inhaltsstoffe enthalten.
- Flüssiggasflaschen unterliegen der FGV 2002 und sind von brennbaren Flüssigkeiten strikt zu trennen! Einzige Ausnahme sind Kleinkartuschen (bis 1 kg) in einer Menge bis zu 15 kg gem § 32 Zusammenlagerungsbestimmungen.