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Prüfpflichten bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF 2023) legt sehr konkrete Prüfpflichten und Fristen für wiederkehrende Prüfungen fest. Unternehmen müssen bei Sicherheitsschränken eine deutliche Fristverkürzung beachten!
Beitrag zum Praxisseminar:
Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Praxisseminar „Lagerung nach VbF 2023“.
Prüfungen: Ergebnis, Örtlichkeiten, Zeit
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 fordert erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen. § 24 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 legt die generellen Bestimmungen zu Prüfungen fest:
- Anlagen und Einrichtungen sind erstmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen.
- Die Prüfbescheinigung hat nicht nur das Ergebnis, sondern gegebenenfalls auch Mängel und Vorschläge zur Mangelbehebung zu beinhalten.
- Die Prüfbescheinigung ist in der Betriebsstätte zur Einsichtnahme aufzubewahren.
- Bei Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen reicht eine Kopie.
- Eine Prüfplakette mit Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung und Zuordnungsbarkeit ist anzubringen.
Fristen
Laut § 28 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 sind die zeitlichen Abstände ab der Erstprüfung oder der letzten wiederkehrenden Prüfung wie folgt einzuhalten:
- 6 Jahre für die Dichtheit der Anlagen, Rohrleitungen und Armaturen
- 5 Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
- 3 Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
- 3 Jahre für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
- 1 Jahr für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- 1 Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen/Beanspruchung
- 1 Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären
- 1 Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen
Verkürzte Fristen im Vergleich zur „alten“ Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 1991
- Oberirdische Anlagen und Einrichtungen: Erste wiederkehrende Prüfung erst zwölf Jahre nach Herstellung – jetzt 6 Jahre!
- Sicherheitsschränke: Erste wiederkehrende Prüfung nach sechs Jahren – jetzt einjährig!
Welche Personen dürfen prüfen?
Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 26 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden. Jedoch Vorsicht: ein Auswahlverschulden trifft den Arbeitgeber!
Wann sind Personen geeignet und fachkundig?
§ 29 Abs 4 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 legt fest, dass die prüfende Person folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
- Für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation
- Notwendige fachliche Kenntnisse
- Berufserfahrungen
- Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfungen
Verweis auf § 7 VEXAT: Erstmalige Prüfungen nach § 25 Abs 1 Z 4 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 dürfen auch geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz gem § 7 Abs 5 VEXAT erledigen. Die fachkundige Person im Explosionsschutz kann auch ein Betriebsangehöriger sein, aber Vorsicht!
Laut ÖNORM Z 2200 (Explosionsschutz-Anforderungen hinsichtlich Kompetenzen und Erfahrungen für geeignete fachkundige Personen für den Explosionsschutz) können als geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz nur Personen mit mehrjähriger Erfahrung angesehen werden:
- Akkreditierte Stellen
- Einrichtungen des Bundes oder Bundeslandes oder Körperschaften öffentlichen Rechts
- Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes
- Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen oder herzustellen
- Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen
- Hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen