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15.12.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1152996

Prüfpflichten bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Josef Drobits - WEKA (cva)

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF 2023) legt sehr konkrete Prüfpflichten und Fristen für wiederkehrende Prüfungen fest. Unternehmen müssen bei Sicherheitsschränken eine deutliche Fristverkürzung beachten!

Beitrag zum Praxisseminar:

Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Praxisseminar „Lagerung nach VbF 2023“.

Prüfungen: Ergebnis, Örtlichkeiten, Zeit

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 fordert erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen. § 24 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 legt die generellen Bestimmungen zu Prüfungen fest:

  • Anlagen und Einrichtungen sind erstmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen.
  • Die Prüfbescheinigung hat nicht nur das Ergebnis, sondern gegebenenfalls auch Mängel und Vorschläge zur Mangelbehebung zu beinhalten.
  • Die Prüfbescheinigung ist in der Betriebsstätte zur Einsichtnahme aufzubewahren.
  • Bei Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen reicht eine Kopie.
  • Eine Prüfplakette mit Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung und Zuordnungsbarkeit ist anzubringen.

Fristen

Laut § 28 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 sind die zeitlichen Abstände ab der Erstprüfung oder der letzten wiederkehrenden Prüfung wie folgt einzuhalten:

  • 6 Jahre für die Dichtheit der Anlagen, Rohrleitungen und Armaturen
  • 5 Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
  • 3 Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
  • 3 Jahre für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
  • 1 Jahr für Potentialausgleichs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • 1 Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen/Beanspruchung
  • 1 Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären
  • 1 Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen

Verkürzte Fristen im Vergleich zur „alten“ Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 1991

  • Oberirdische Anlagen und Einrichtungen: Erste wiederkehrende Prüfung erst zwölf Jahre nach Herstellung – jetzt 6 Jahre!
  • Sicherheitsschränke: Erste wiederkehrende Prüfung nach sechs Jahren – jetzt einjährig!

Welche Personen dürfen prüfen?

Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 26 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden. Jedoch Vorsicht: ein Auswahlverschulden trifft den Arbeitgeber!

Wann sind Personen geeignet und fachkundig?

§ 29 Abs 4 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 legt fest, dass die prüfende Person folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • Für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation
  • Notwendige fachliche Kenntnisse
  • Berufserfahrungen
  • Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfungen

Verweis auf § 7 VEXAT: Erstmalige Prüfungen nach § 25 Abs 1 Z 4 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 dürfen auch geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz gem § 7 Abs 5 VEXAT erledigen. Die fachkundige Person im Explosionsschutz kann auch ein Betriebsangehöriger sein, aber Vorsicht!

Laut ÖNORM Z 2200 (Explosionsschutz-Anforderungen hinsichtlich Kompetenzen und Erfahrungen für geeignete fachkundige Personen für den Explosionsschutz) können als geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz nur Personen mit mehrjähriger Erfahrung angesehen werden:

  • Akkreditierte Stellen
  • Einrichtungen des Bundes oder Bundeslandes oder Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes
  • Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen oder herzustellen
  • Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen
  • Hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen

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