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14.10.2024 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1186668

Green Deal: Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft

Erich Rosenbach - Redaktion WEKA

Der europäische Green Deal und der Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft der Europäischen Kommission beeinflussen auch die Abfallwirtschaft.

Mit dem europäischen Green Deal hat die Europäische Kommission sehr ambitionierte Klima- und Umweltschutzziele veröffentlicht. Europa soll bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt werden. Mit dem Green Deal soll der Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft geschafft werden. Einer der wichtigsten Bausteine des Green Deal ist der „Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft“, der den Wandel von einer Wegwerfgesellschaft hin zu mehr Wiederverwendung, Reparatur und Recycling vollziehen soll. Das beeinflusst auch die Abfallwirtschaft.

AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket und Green Deal

Die bereits 2021 in Kraft getretene AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket dient vor allem der Umsetzung des EU-Kreislaufwirtschaftspakets und der Einwegkunststoffrichtlinie. Die Novelle enthält außerdem die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Mehrwegsysteme für Getränkeverpackungen und zur Einhebung eines Einwegpfands für Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall.

BAWP 2023: Abfallvermeidung

Der österreichische Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 enthält das so genannte Abfallvermeidungsprogramm, mit dem der Rahmen für die abfallvermeidenden Aktivitäten für die kommenden Jahre vorgegeben wird. Damit sollen insbesondere die europarechtlichen Vorgaben des Green Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft umgesetzt werden. Dazu zählen etwa:

  • Der Reparaturbonus
  • Die Pfandregelung für Einweg-Getränkegebinde aus Kunststoff und Metall
  • Die Realisierung der Mehrwegquote im Getränkebereich

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Die Pfandverordnung hat zum Ziel, Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen und Littering zu vermeiden. Durch die Sammlung über das Pfandsystem kann das recycelte Material für neue Kunststoffflaschen und Aluminiumdosen eingesetzt werden. In der Verordnung wird ein Sammelziel in Höhe von mindestens 80 % beginnend mit dem Jahr 2025 und mindestens 90 % beginnend mit dem Jahr 2027 vorgegeben.

Das Pfandsystem wird am 1. Jänner 2025 eingeführt. Betroffen sind Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff (PET-Flaschen) und Metall, die ein Nennfüllvolumen zwischen 0,1 und 3 Liter haben. Ausgenommen sind Milch-, Milchmischgetränke und Sirupe.

EU-Batterienverordnung

Die EU-Batterienverordnung ist eng mit dem europäischen Green Deal, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der neuen Industriestrategie verknüpft. Sie deckt den gesamten Lebenszyklus von Batterien ab und zielt darauf ab, diesen nachhaltig zu gestalten – vom Design bis zum Ende der Lebensdauer der Batterie.

Die EU-Batterienverordnung tritt seit Februar 2024 gestaffelt in Kraft und ersetzt ab 18. August 2025 die bisherige Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und deren nationale Umsetzungsregelungen, wie die österreichische Batterienverordnung.

Bisher in Kraft getretene Regelungen

  • Seit 18. Februar 2024 sind die bekannten chemischen Zeichen für Cadmium und Blei, wenn bestimmte Schwellen überschritten werden, mit der Angabe des Schwermetallgehaltes zu ergänzen.
  • Auch die „durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern“ ist weiterhin auf alle Batterien aufzubringen, wobei Änderungen hinsichtlich der Mindestgröße zu beachten sind.
  • Seit 18. August 2024 sind die Bestimmungen der EU-Batterienverordnung zur Durchführung der Konformitätsbewertung, zur Ausstellung der EU-Konformitätserklärung sowie zur CE-Kennzeichnung in Kraft getreten.
  • Ebenfalls seit 18. August 2024 sind bei LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien im Batteriemanagementsystem aktuelle Daten zum Alterungszustand und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie zu hinterlegen.

Bewirtschaftung von Altbatterien

Die Regelungen der EU-Batterienverordnung zu den Behandlungspflichten treten mit 18. August 2025 in Kraft. Die EU-Verordnung enthält Mindestvorschriften für die Sammlung und Behandlung von Altbatterien. Ergänzende und strengere Regelungen können daher auf nationalstaatlicher Ebene noch getroffen werden.

Hersteller, Importeure und Händler haben ab 18. August 2025 alle Batterienarten kostenlos zurückzunehmen. Im Regelfall wird dies durch Beteiligung an einem Sammelsystem erfolgen.

Die Verantwortung für die Behandlung nach dem Stand der Technik liegt bei den Herstellern und Importeuren bzw bei den für sie tätigen Sammel- und Verwertungssystemen. Sie sollen dafür sorgen, dass die Behandlung ausschließlich in Anlagen erfolgt, die die geforderten Mindesteffizienzen sicherstellen. Die EU-Batterienverordnung regelt auch, welche Behandlungsschritte die Abfallwirtschaft vorzunehmen hat. Beispielsweise dürfen gesammelte Altbatterien nicht beseitigt oder energetisch verwertet werden. Werden Altbatterien durch einen Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände) nicht dem Hersteller zurückgegeben, muss der Abfallsammler die jeweiligen Behandlungspflichten nachweislich einhalten.

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