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Ausbildungskostenrückersatz bei Nichtbestehen einer Abschlussprüfung
Eine aktuelle Entscheidung behandelt die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der eine Abschlussprüfung nicht besteht, zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet ist.
1. Gesetzliche Grundlagen
§ 2d AVRAG enthält gesetzliche Vorgaben für denRückersatz von vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer Ausbildung des Arbeitnehmers. Die Vereinbarung über den Rückersatz von vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungskosten ist demzufolge nur zulässig, wenn es sich um die Kosten einer erfolgreich absolvierten Ausbildung handelt, welche dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.
Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass eine Prüfung absolviert oder ein Zeugnis ausgestellt wird (ob etwa eine Abschlussprüfungvorgesehen ist, hängt von der konkreten Ausbildungsmaßnahme ab, ist also eine Frage des Inhalts des jeweiligen Ausbildungsplanes oder Curriculums). Die Frage, ob ein Rückersatz auch dann infrage kommt, wenn bloß einzelne Teilprüfungen einer modularen Ausbildung absolviert wurden, die dem Arbeitnehmer aber bereits Kenntnisse vermitteln, die für den allgemeinen Arbeitsmarkt wertvoll sind, wurde bisher in der Rechtsprechung noch nicht beantwortet.
2. Ausbildungsabbruch
Eine Verpflichtung zum Rückersatz setzt aber immer eine (den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechende) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Die vom Arbeitgeber geforderte Rückerstattung muss in der Vereinbarung Deckung finden. Ob dies der Fall ist, hängt vom konkreten Inhalt der getroffenen Vereinbarung ab. Wird etwa vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten ersetzen muss, wenn er die Ausbildung vorzeitig abbricht, so umfasst dies den Fall, dass er sich während der laufenden Ausbildung dazu entscheidet, die Ausbildung nicht weiter in Anspruch zu nehmen. Wenn zwar die gesamte Ausbildung durchlaufen, aber eine Abschlussprüfung nicht bestanden wird, handelt es sich daher dabei um keinen vorzeitigen Abbruch.
3. Abschluss der Ausbildung
Ein Rückerstattungsanspruch ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung noch zumindest vier Jahre gedauert hat (handelt es sich um besonders hochwertige Ausbildung, verlängert sich diese Frist auf acht Jahre). Wird die Ausbildung niemals abgeschlossen, kann diese Frist aber auch nie zu laufen beginnen. Demzufolge kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine Vereinbarung, wonach die Ausbildungskosten zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist (maximal vier bzw acht Jahre) nach Abschluss der Ausbildung endet, stützen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar innerhalb der betreffenden Frist beendet wird, aber kein Abschluss vorliegt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer besteht die Abschlussprüfung einer von ihm absolvierten Ausbildung nicht und kündigt daraufhin das Arbeitsverhältnis. Mangels abgeschlossener Ausbildung kann daher keine Frist, wie lange das Arbeitsverhältnis noch andauern muss, um die Rückzahlungspflicht jedenfalls zu vermeiden, in Gang gesetzt werden. Es besteht daher auch kein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung.
OGH 11.01.2024, 8 ObA 74/23z