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23.09.2021 | Arbeitsrecht | ID: 959583

Einarbeiten von Arbeitszeit – Termine 2021/2022

WEKA (bli)

Anbei finden Sie die nachstehenden Termine für das Einarbeiten von Weihnachten 2021 und den Jahreswechsel. Was muss dabei beachtet werden? Welche speziellen Regelungen gelten für werdende und stillende Mütter und Jugendliche?

Begriffsdefinition

Unter Einarbeiten von Arbeitszeit ist eine Umverteilung der Normalarbeitszeit zu verstehen. Aufgrund von Feiertagen kann die Normalarbeitszeit anders verteilt werden um die ausgefallenen Arbeitstage einzuarbeiten. Das bedeutet die in den Wochen des Einarbeitens geleisteten Arbeitsstunden gelten nicht als Überstunden, sondern sind lediglich verteilte Normalarbeitszeitstunden.

Regeln fürs Einarbeiten

Gemäß § 4 Abs 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) darf die tägliche Normalarbeitszeit

  • bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden
  • bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden

nicht überschreiten.

Grundsätzlich ist das Einarbeiten nur an Werktagen von Montag bis Samstag möglich. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so gilt dieser Tag als Sonntag und nicht als Feiertag!

Achtung:

Das Einarbeiten ist nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht wird. Das Einarbeiten von Einzeltagen ohne Verbindung zu einem Feiertag ist nicht zulässig. 

Der Einarbeitungszeitraum kann per Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung verlängert werden.

Spezialfall: Mütter und Jugendliche

Für werdende und stillende Mütter gilt gemäß des Mutterschutgsetzes (MSchG), dass sie keinesfalls mehr als 9 Stunden täglich und mehr als 40 Stunden wöchentilch beschäftigt sein dürfen (§ 8 MSchG). Somit ist für diese Personengruppe das Einarbeiten nur schwer möglich.

Jugendliche dürfen zwar auch nur 9 Stunden täglich, jedoch bis zu 45 Stunden wöchentlich arbeiten, was ein Einarbeiten von Arbeitszeit möglich macht. Zu beachten ist aber weiters, dass für Jugendliche eine kollektivvertragliche Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes über 13 Wochen hinaus nicht zulässig ist (§ 11 KJBG).

Termine fürs Einarbeiten 2021/2022

Frühester Beginn fürs Einarbeiten

Einzuarbeitender Arbeitstag

ab 25.09.2021

für Freitag, den

24.12.2021

ab 28.09.2021

für Montag, den

27.12.2021

ab 29.09.2021

für Dienstag, den

28.12.2021

ab 30.09.2021

für Mittwoch, den

29.12.2021

ab 01.10.2021

für Donnerstag, den

30.12.2021

ab 02.10.2021

für Freitag, den

02.01.2022

ab 05.10.2021

für Montag, den

03.01.2022

ab 06.10.2021

für Dienstag, den

04.01.2022

ab 07.10.2021

für Mittwoch, den

05.01.2022

ab 09.10.2021

für Freitag, den

07.01.2022

ab 11.10.2021

für Samstag, den

08.01.2022

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