© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

28.01.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1082654

Gilt die Teilnahme am Corona-Test als Arbeitszeit?

Sylvia Unger - WEKA (red)

Seit 25.01. ist der Generalkollektivvertrag Corona-Test in Kraft. Erfahren Sie in diesem Beitrag, ob die freiwillige Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem COVID-19-Test als Dienstverhinderungsgrund gilt.

Immer häufiger tritt in Betrieben die Frage auf, ob die freiwillige Teilnahme eines Mitarbeiters an einem Corona-Test als Arbeitszeit gilt.

Generalkollektivvertrag Corona-Test

Am 15.01.2021 haben die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung zum Thema „COVID-19-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz“ einen Generalkollektivvertrag (= GV) abgeschlossen. Die Einigung enthält arbeitsrechtliche und betriebliche Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für regelmäßige COVID-19-Tests.

Der GV trat mit 25.01.2021 in Kraft und ist bis zum 31.08.2021 befristet.

Hinweis:

Der GV gilt für alle Unternehmen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, und für alle Arbeitnehmer in diesen Betrieben.

Freiwilliger Corona-Test des Arbeitnehmers auf Eigeninitiative

Der Grundgedanke im Arbeitsrecht ist, dass Arbeitnehmer private Angelegenheiten in der Freizeit wahrzunehmen haben. Der Test ist daher grundsätzlich – wie ein Arztbesuch – außerhalb der Arbeitszeit und ohne Entgeltanspruch durchzuführen. Ein nicht mit dem Dienstgeber abgesprochener Arzttermin während der Dienstzeit kann sogar einen Entlassungsgrund darstellen (OGH 9 ObA 103/06x).

Ausnahme

Der Arbeitnehmer kann den Test während der Arbeitszeit mit Entgeltanspruch durchführen, wenn

  • er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe
  • ohne sein Verschulden
  • während einer verhältnismäßig kurzen Zeit

an der Dienstleistung verhindert wird (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB)

Der Begriff „wichtig“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt und greift daher sehr weit. Nach der Rechtsprechung kann jede unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht das ansonsten pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung im Einzelfall rechtfertigen (vgl. RS0029398).

Die freiwillige Testung ohne Symptome wird regelmäßig keinen Rechtfertigungsgrund darstellen. Die Begleitung eines minderjährigen Kindes zum Arzt (bzw. zur Teststation) kann hingegen einen Rechtfertigungsgrund darstellen (vgl. OGH 12.02.2003, 8 ObA 6/03w).

Regelung im Generalkollektivvertrag

  • Für Arbeitnehmer ohne Testpflicht sind Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, gibt es einmal pro Woche eine Freistellung (§ 2 Abs 2 GV Corona-Test).
  • Der jeweilige Termin ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden (§ 2 Abs 3 GV Corona-Test).

Meldepflicht des Arbeitnehmers

Die Abwicklung des Tests erfolgt zwischen Labor und Arbeitnehmer. Sofern der Test negativ ist, informiert das Labor den Arbeitnehmer. Ist der Test positiv, werden der Arbeitnehmer und das Gesundheitsamt informiert (§ 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Epidemiegesetz).

Der Arbeitgeber wird in diesem Prozess zwischen Labor und Arbeitnehmer nicht informiert.

Allerdings ergibt sich aus der Treuepflicht, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein positives Testergebnis unverzüglich mitteilen muss. Die Meldung soll dem Arbeitgeber ermöglichen, Vorsorgemaßnahmen zugunsten von Mitarbeitern und Dritten zu treffen. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob ein Test gesetzlich vorgeschrieben ist, der Arbeitgeber einen Test verlangt oder sich der Arbeitnehmer freiwillig testen lässt.

Ähnliche Beiträge

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen nicht eingehaltener Corona-Maßnahmen

    Zum Beitrag
  • OGH-Entscheidungen zur Beendigung von Dienstverhältnissen bei Nichteinhaltung von COVID-19-Maßnahmen

    Zum Beitrag
  • COVID-19: Test- und Impfpflicht in Betrieben? Zumutbar oder unzulässig?

    Zum Beitrag