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28.11.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1151843

Novelle: Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung

Sylvia Unger

Mag. Sylvia Unger erläutert die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen zur Elternkarenz und -teilzeit, Pflegefreistellung sowie zum Familienzeitbonus.

Am 20.09.2023 beschloss der Nationalrat eine Novelle mit Änderungen ua zur Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und zum Familienzeitbonus. Der Bundesrat nahm die geplante Novelle am 05.10.2023 an, die Novelle wurde am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Neuerungen passen österreichisches Recht an die Vorgaben der EU-Richtlinie (2019/1158) zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige an.

Änderungen im Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz

Elternkarenz und Elternteilzeit

Die Änderungen zur Elternkarenz und Elternteilzeit sind seit 01.11.2023 auf Eltern anzuwenden,

  • deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in Pflege übernommen) werden und
  • die ab diesem Zeitpunkt die Absicht auf Elternteilzeit ihrem Dienstgeber bekannt geben.

Ausmaß der Elternkarenz

Künftig kann ein Elternteil nur mehr dann bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes in Karenz gehen (= 24 Monate, volle Karenzdauer), wenn beide Elternteile mindestens 2 Monate Karenz in Anspruch nehmen. Der Karenzanspruch eines Elternteils wird somit um 2 Monate gekürzt, wenn der andere nicht in Karenz geht, und endet, wenn das 22. Lebensmonat des Kindes abgelaufen ist.

Ausgenommen von der Kürzung der Karenz sind jene Elternteile, die im Zeitpunkt der Karenzanmeldung als alleinerziehend gemeldet waren (kein anderer Elternteil vorhanden oder nicht im selben Haushalt). Wenn sie bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes in Karenz gehen möchten, müssen sie dem Dienstgeber eine schriftliche Bestätigung übermitteln, dass sie alleinerziehend sind. Ohne eine schriftliche Bestätigung kann der Dienstgeber 22 Monate nach der Geburt des Kindes den Dienstnehmer zum Dienstantritt verpflichten. Wenn der Dienstgeber in diesem Fall die volle Karenzdauer dennoch genehmigt, liegt eine vertraglich vereinbarte Karenzierung vor.

Aufgeschobene Karenz und Motivkündigungsschutz

Bei der „aufgeschobenen Karenz“ können beide Elternteile jeweils 3 Monate der Karenz aufheben und bis zum 7. Lebensjahr des Kindes verbrauchen. Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber seine Absicht, die Karenz aufzuschieben, und den Beginn des aufgeschobenen Karenzteils mitzuteilen. Kommt darüber zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer binnen 2 Wochen keine Einigung zustande, ist nun durch die Gesetzesnovelle der Dienstgeber verpflichtet, dem Dienstnehmer eine schriftliche Begründung darüber abzugeben, warum er den Karenzaufschiebungswunsch oder den Antrittszeitpunkt nicht bewilligt.

Außerdem wird ein Motivkündigungsschutz gesetzlich geregelt: Eine Kündigung in Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder tatsächlich geltend gemachten aufgeschobenen Karenz kann nunmehr als motivwidrige Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) angefochten werden. Der Dienstnehmer hat das Recht, innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Kündigung vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung der Kündigung zu verlangen. Der Dienstgeber hat die (schriftliche) Begründung der Kündigung binnen 5 Tagen ab dem Verlangen des Dienstnehmers auszustellen. Wird eine schriftliche Begründung nicht übermittelt, ist die Kündigung dennoch rechtswirksam.

Länge der Elternteilzeit

Die Elternteilzeit wird in Zukunft bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes möglich sein (Rahmenzeitraum). Das Ausmaß beträgt höchstens 7 Jahre innerhalb dieses Zeitrahmens:

  • Von diesem Höchstausmaß werden die Karenzzeiten für dasselbe Kind sowie die Zeit des Beschäftigungsverbotes abgezogen.
  • In dieses Höchstausmaß hineingerechnet wird der Zeitraum zwischen dem 7. Lebensjahr und einem allfälligen späteren Schuleintritt des Kindes.

Begründungspflicht bei Ablehnung und Motivkündigungsschutz bei Elternteilzeit

Der Dienstgeber muss gem § 15l Abs 1 letzter Satz MSchG eine Ablehnung der begehrten (zu vereinbarenden) Elternteilzeitbeschäftigung schriftlich begründen.

Der besondere Kündigungsschutz bei Elternteilzeit bleibt unverändert bis maximal zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. Danach kann eine Dienstgeberkündigung wegen der Elternteilzeitbeschäftigung beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) angefochten werden (Motivkündigungsschutz). Neu ist, dass der Dienstnehmer vom Dienstgeber innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Dienstgeberkündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen kann. Der Dienstgeber muss die (schriftliche) Begründung der Kündigung binnen 5 Tagen ab dem Verlangen des Dienstnehmers ausstellen. Wird eine schriftliche Begründung nicht übermittelt, ist die Kündigung dennoch rechtswirksam.

Änderungen im Urlaubsgesetz zur Pflegefreistellung

Mit der Gesetzesnovelle wurde § 16 UrlG geändert: „Nahen Angehörigen“ soll künftig auch dann eine Pflegefreistellung genehmigt werden, wenn sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der erkrankten Person leben. Weiters wird der Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine Pflegefreistellung erweitert, denn auch Personen, die keine Angehörigen sind, aber im gemeinsamen Haushalt leben, haben zukünftig Anspruch auf Pflegefreistellung.

Eine weitere Neuerung ist die Ausweitung des Motivkündigungsschutzes, von dem auch Dienstnehmer erfasst werden sollen, die wegen beabsichtigter oder tatsächlich in Anspruch genommener Pflegefreistellung gekündigt werden. Der Dienstnehmer kann vom Dienstgeber innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Dienstgeberkündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die (schriftliche) Begründung der Kündigung binnen 5 Tagen ab dem Verlangen des Dienstnehmers ausstellen. Ohne eine schriftliche Kündigungsbegründung ist die Kündigung dennoch rechtswirksam.

Diese Änderungen traten mit 01.11.2023 in Kraft.

Änderungen im Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) zur Betreuungsteilzeit, Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Der Dienstgeber muss künftig eine sachliche und schriftliche Begründung abgeben, wenn der Dienstnehmer

  • einen Antrag auf Arbeitszeitverminderung (Herabsetzung der Normalarbeitszeit) stellt, um einen nahen Angehörigen zu betreuen (§ 14 Abs 1 Z 2 AVRAG), oder wenn
  • der Dienstnehmer einen Antrag auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit stellt (§ 14c und § 14d AVRAG)

und der Dienstgeber diesen Antrag ablehnt oder aufschiebt. Es sind allerdings keine Sanktionen vorgesehen, wenn die Ablehnung ohne eine schriftliche Begründung durch den Dienstgeber erfolgt ist.

Eine weitere Neuerung betrifft den Anspruch auf Familienhospizkarenz bzw Familienhospizteilzeit (Begleitung von schwersterkrankten Kindern): Auch jene Elternteile, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem schwersterkrankten Kind leben (zB nach Scheidung), sollen künftig anspruchsberechtigt sein (§ 14b AVRAG).

Kündigt der Dienstgeber den Dienstnehmer iZm diesen Maßnahmen (Betreuungsteilzeit, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz, Familienhospizteilzeit), kann der Dienstnehmer vom Dienstgeber innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Dienstgeberkündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber hat die (schriftliche) Begründung der Kündigung binnen 5 Tagen ab dem Verlangen des Dienstnehmers auszustellen. Ohne eine schriftliche Kündigungsbegründung ist die Kündigung dennoch rechtswirksam.

Änderungen im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) zum Diskriminierungsschutz

Das GlBG soll gem des neu eingeführten § 5a GlBG auch auf Diskriminierungen aufgrund von

  • Elternkarenz, Elternteilzeit, Vaterschaftsurlaub,
  • Freistellung bzw dringenden familiären Dienstverhinderungen infolge Erkrankung oder Unfall (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB),
  • Pflegefreistellung und
  • Betreuungsteilzeit, Familienhospizkarenz, Familienhospizteilzeit, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (§ 14 Abs 1 Z 2 bis § 14d AVRAG)

angewendet werden; dies auch dann, wenn der Diskriminierungsgrund des Geschlechts nicht vorliegt.

Die Änderung traten mit 01.11.2023 in Kraft.

Änderungen im Familienzeitbonusgesetz zum Familienzeitbonus („Papamonat“)

Die finanzielle Leistung für den Familienzeitbonus („Papamonat“) wurde von derzeit EUR 23,91 (2023) auf EUR 47,82 pro Tag erhöht. Dies gilt für Geburten ab dem 01.08.2023.

Der Antrag auf Familienzeitbonus muss spätestens binnen (neu) 121 Tagen (statt bisher binnen 91 Tagen) ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Die Anspruchsdauer soll nunmehr neu binnen 182 Tagen ab der Geburt des Kindes einmalig geändert werden können. Dies gilt für Geburten ab dem 01.11.2023.

Autorin

Mag. Sylvia Unger ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien und langjährige WEKA-Autorin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte umfassen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Liegenschafts- und Mietrecht, AGB uvm.

Link auf die Kanzlei: 

https://www.unger-rechtsanwaelte.at/

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