Abfertigung Alt – Wichtige Fakten im Kurzüberblick
Lesen Sie in diesem Beitrag, wann ein Anspruch auf die Abfertigung Alt besteht und welche Voraussetzungen für die Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben sein müssen.
Grundvoraussetzung
Grundvoraussetzung für die gesetzliche Abfertigung ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Jahren. Der Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung besteht gem § 23 Abs 7 AngG nicht, wenn der Dienstnehmer selbst kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
Die Regelung für die Abfertigung Alt gilt nur mehr für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begonnen haben.
Anspruch auf Abfertigung Alt
Der Anspruch auf Abfertigung besteht bei
- Kündigung durch den Arbeitgeber
- unter bestimmten Voraussetzungen bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer (zB im Falle des Erreichens des Pensionsalters oder der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens zehn Jahre gedauert hat)
- ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung
- berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers
- einvernehmliche Auflosung
- Tod des Arbeitnehmers
- Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Dienstverhältnisse, die nach dem 01.01.2003 begonnen haben, fallen in den Regelungsbereich der Abfertigung neu. Seit 01.01.2008 gelten die diesbezüglichen Regelungen für beinahe alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse (auch etwa für freie Dienstnehmer). Der Dienstgeber hat in diesen Fällen kontinuierlich Beiträge in die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten; die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses hat auf die vom Dienstgeber zu leistenden Beiträge keine Auswirkungen.
Lohnsteuer
Die Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf eine einmalige Entschädigung (Abfertigung) vermitteln, sind in § 67 Abs 3 EStG erschöpfend aufgezählt. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft.
Voraussetzungen für die Beendigung des Dienstverhältnisses
Von einer Beendigung des Dienstverhältnisses kann nur gesprochen werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Kündigung durch den Arbeitgeber (allenfalls mit Wiedereinstellungszusage bei wesentlich verminderter Entlohnung) bzw einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
- Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung resultierenden Ansprüche (Ersatzleistung, Abfertigung; eine „Wahlmöglichkeit“, einzelne Ansprüche – wie zB die Abfertigung – auszuzahlen und andere – wie zB den offenen Urlaub – in das neue Dienstverhältnis zu übernehmen, besteht nicht)
- Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung (die Abmeldung ist im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit im Allgemeinen sowie die Befreiung in § 49 Abs 3 Z 7 ASVG im Besonderen jedenfalls erforderlich)
Abfertigung und Altersteilzeit
Für Altersteilzeitbeihilfe (§ 37b AMSG) und das Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) besteht die gesetzliche Voraussetzung, dass vom Arbeitgeber die Berechnung der zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit erfolgt (§ 37b Abs 2 Z 3 lit c AMSG und § 27 Abs 1 Z 4 AlVG). Eine nach Beendigung der Altersteilzeit auf Grundlage dieser Bestimmungen gezahlte Abfertigung gilt der Höhe und dem Grunde nach als gesetzliche Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG.
Bei Vereinbarung einer Altersteilzeit ist die Besteuerung einer Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG erst bei tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses zulässig. Die Bestimmungen betreffend „Änderungskündigung“ können nicht herangezogen werden.
AVRAG
Eine Abfertigung, die aufgrund der §§ 11 bis 14 AVRAG zusteht, ist als gesetzliche Abfertigung gem § 67 Abs 3 EStG zu behandeln.
Achtung: Kollektivvertragliche Hinterbliebenenansprüche
Einzelne Kollektivverträge enthalten spezifische Regelungen zum Anspruch von Hinterbliebenen auf Weiterbezahlung des Entgelts oder Abfertigungszahlungen durch den Arbeitgeber des verschiedenen Arbeitnehmers.