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29.06.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1094472

Das COVID-19-Kurzarbeitsmodell Phase V

Maximilian Zirm - Filipa Mariz

Die Gastautoren Dr. Maximilian Zirm, LL.M. und Mag. Filipa Mariz informieren über die aktuellen Neuerungen, die sich durch die Phase V der COVID-19-Kurzarbeit ergeben.

Ab 1. Juli 2021 beginnt nunmehr die Phase V der Covid-19-Kurzarbeit. Anders als die vorherigen Phasen, soll das neue Kurzarbeitsmodell stärker auf die Betroffenheit der Betriebe eingehen. Folglich wird zwischen besonders betroffenen Unternehmen und allen anderen Betrieben unterschieden. Während es für die besonders betroffenen Unternehmen kaum Änderungen geben wird, kommt es bei den restlichen Betrieben zu deutlichen Verschärfungen. Nachstehender Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen verschaffen.

Besonders betroffene Betriebe 

Darunter versteht man diejenigen Betriebe, die im dritten Quartal 2020 gegenüber dem dritten Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % erlitten haben. Das dritte Quartal wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen. Zu diesen Betrieben gehören unter anderen die Luftfahrt, Kinos, Reisebüros sowie die Nachtgastronomie. Die Beihilfen bleiben bis Ende 2021 sowie im Fall eines neuerlichen Lockdowns unverändert.

Die Mindestarbeitszeit bleibt wie bisher unverändert bei 30 %. Die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit ist jedoch bei einer qualifizierten Begründung sowie bei einem neuerlichen Lockdown weiterhin möglich.

Sonstige Betriebe

Bei den restlichen Betrieben werden die Regelungen zur Kurzarbeit wesentlich verschärft. Dieses Modell wird jedoch länger gelten, nämlich bis 1. Juli 2022.

Die Mindestarbeitszeit steigt von 30 % auf 50 %. Die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50 % ist wie bei den besonders betroffenen Betrieben nur in Ausnahmefällen sowie bei einem neuerlichen Lockdown zulässig.

Als Neuerung in der COVID-19-Kurzarbeit müssen die Unternehmen für 15 % der Fördersumme selbst aufkommen (Selbstbehalt). Diese Verschärfung ist aber nach wie vor günstiger als zu Zeiten vor der COVID-19-Pandemie.

Gemeinsame Bestimmungen 

In der Phase 5 ist als Neuerung für beide Varianten ein verpflichtender Verbrauch von einer Woche Urlaub je angefangenen zwei Monaten Kurzarbeit vorgesehen. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig in den Urlaub schicken darf, hat sich der Arbeitgeber nachweislich und ernstlich zu bemühen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub im vorgesehenen Ausmaß verbraucht.

Weiters können alle Betriebe maximal 24 Monate Kurzarbeit beanspruchen. Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig. Die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate.

Schließlich bleibt der Zugang für Betriebe, die bereits in der Phase 4 in Kurzarbeit waren, unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden.

Unveränderte Regelungen

In der Phase 5 der COVID-19-Kurzarbeit bleiben die Form der Antragstellung, der Abrechnung sowie die Verpflichtung zur Erstellung eines Durchführungsberichts gleich. Auch die Arbeitnehmer erhalten weiterhin zwischen 80 und 90 % vom bisherigen Nettoeinkommen.

Fazit

Die Phase 5 der COVID-19-Kurzarbeit bringt weitere Verschärfungen, vor allem für Betriebe, die nicht gravierend von der COVID-19-Pandemie betroffen sind. Die Differenzierung wird daher dazu beitragen, dass stark betroffene Unternehmen weiterhin eine besondere Unterstützung bekommen und die restlichen Unternehmen, die auf dem Weg zur Normalität sind, Hilfe nur in einem eingeschränkten Ausmaß in Anspruch nehmen können.

Autoren

Dr. Maximilian Zirm, LL.M.

Dr. Maximilian Zirm, LL.M. ist Partner bei Gibel Zirm Rechtsanwälte in Wien, einer Kanzlei mit Spezialisierung im Immobilien- und Wirtschaftsrecht. Er ist neben seiner anwaltlichen Tätigkeit Autor zahlreicher Publikationen, Lektor an einer Fachhochschule sowie seit mehreren Jahren Referent für den Weka-Verlag.

Mag. Filipa Mariz

Mag. Filipa Mariz ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Gibel Zirm Rechtsanwälte in Wien und Autorin von wissenschaftlichen Publikationen.

Link auf die Website: https://www.gibelzirm.com/

GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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