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16.07.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1178411

Mehrarbeit und Überstunden bei Teilzeitbeschäftigung

WEKA (cva)

Wie unterscheiden sich Mehrarbeit und Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten? Worauf müssen Arbeitgeber beim Mehrarbeitszuschlag achten? Und wie kann Mehrarbeit abgegolten werden?

Mehrarbeit

Mehrarbeit ist nach der gesetzlichen Definition jede Arbeitsleistung, die über die individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Stundenanzahl hinaus angeordnet und/oder geleistet wird. Erst bei Überschreiten der Normalarbeitszeit liegen Überstunden vor.

Für Mehrarbeit fällt ein Zuschlag von 25 % an.

Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Leistung von Mehrarbeit nur insoweit verpflichtet, als

  • gesetzliche Bestimmungen, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder der individuelle Arbeitsvertrag dies vorsehen,
  • ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder Vor- bzw Abschlussarbeiten notwendig sind und
  • berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.

Berücksichtigung der Mindestlohngrenze

Teilzeitbeschäftigte erhalten zumindest den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Anteil am Mindestlohn.

Musterformulierung

Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig angeordnete Mehr- und Überstunden zu leisten.

Unter diesen Voraussetzungen kann Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern angeordnet werden. Zu beachten ist dabei, dass jede regelmäßig geleistete Mehrarbeit, die entgeltlich und nicht durch entsprechenden Zeitausgleich abgegolten wird, zu einer Erhöhung der zu leistenden Sonderzahlungen um das regelmäßig geleistete Mehrarbeitsentgelt führt.

Beispiel: Mehrarbeit und Überstunden

Die wöchentliche Normalarbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten beträgt 20 Stunden. Die Arbeitszeit wurde wie folgt festgelegt: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 14:00 (dh 5 Stunden pro Tag). Für Vollzeitarbeitskräfte gilt gem dem anzuwendenden Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Diese verteilen sich fix von Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 und von 12:30 bis 16:30 (dh pro Arbeitstag 8 Stunden).

Die Arbeitsaufzeichnung des Teilzeitbeschäftigten für die KW X ist wie folgt zu bewerten:

 

Arbeitszeit

Normalarbeitszeit

Mehrarbeit

Überstunden

Mo

9:00 bis 14:00

5

 

Di

9:00 bis 14:00

5

 

Mi

9:00 bis 14:00

5

Do

9:00 bis 13:00, 13:30 bis 15:00

5

0,5

Fr

9:00 bis 13:00, 13:30 bis 18:30

5

3

1

Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden bei Teilzeitbeschäftigung

  • Mehrarbeit findet statt, wenn die tägliche Normalarbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten überschritten wird.
  • Überstunden finden statt, wenn die tägliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitskräfte überschritten wird.

Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitarbeit

Die Vergütung von Mehrarbeit eines Teilzeitbeschäftigten ist gesetzlich geregelt (§ 19d Abs 3a bis 3e AZG). Sofern der KV nichts anderes vorsieht, beträgt der Mehrarbeitszuschlag 25 % für Mehrarbeitsstunden. Als Teiler ist der Wert 167 (38,5) oder 173 (40 Stunden) oder ein im Kollektivvertrag besonders geregelter Mehrarbeitszuschlags-Teiler zu verwenden.

Der Mehrarbeitszuschlag wird auf Grundlage des auf eine Arbeitsstunde entfallenden Lohns berechnet, bei Akkord-, Stück und Gedinglöhnen wird dieser Lohn aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen gebildet. Der einzelne Kollektivvertrag kann eine andere Berechnung regeln. Grundsätzlich sind in die Berechnung auch Zulagen und Zuschläge mit Entgeltcharakter einzurechnen, nicht jedoch Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen und außerordentliche Entgeltbestandteile für Leistungen, die nicht in den Mehrarbeitsstunden erbracht werden.

Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig:

  • Wenn die Mehrstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen, im Vorhinein festgelegten 3-Monats-Zeitraumes, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden, gebührt kein Mehrarbeitszuschlag.
  • Wenn bei Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird, gebührt ebenfalls kein Mehrarbeitszuschlag. Am Ende der Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben können in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden, wenn Gleitzeitvereinbarung oder Kollektivvertrag dies vorsehen, und sind dann ebenfalls zuschlagsfrei.
  • Wenn der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vorsieht, gebührt auch für Teilzeitbeschäftigte im Ausmaß der Differenz zwischen gesetzlicher und kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder der im Kollektivvertrag für Mehrstunden festgesetzte Zuschlag. Sieht zB ein Kollektivvertrag 38,5 Stunden Normalarbeitszeit vor und keinen Mehrarbeitszuschlag, so erhalten auch Teilzeitbeschäftigte für 1,5 Mehrstunden im Monat keinen Zuschlag.
  • Sind für die Leistung eines Teilzeitbeschäftigten auch andere Zuschläge vorgesehen als der Mehrarbeitszuschlag, so erhält er nur den höheren Zuschlag, nicht alle infrage kommenden Zuschläge.

Beispiel: Mehrarbeitszuschlag

Laut Kollektivvertrag ist für Arbeitszeiten an einem Samstag ein Zuschlag von 50 % vorgesehen. Ein Mehrarbeitszuschlag steht in diesem Fall an Samstagen nicht zusätzlich zu. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den höheren kollektivvertraglichen Zuschlag (50 %).

Fällt Mehrarbeit an, dann sind die folgenden Fälle denkbar:

  • Abgeltung als Zeitausgleich im Ausmaß 1:1,25 oder
  • Abgeltung als Zeitausgleich im Ausmaß 1:1 + Auszahlung eines Mehrarbeitszuschlages von 25 %
  • Auszahlung der Gutstunden zuzüglich eines 25%igen Mehrarbeitszuschlages
  • Auszahlung der Gutstunden zuzüglich eines bereits im Kollektivvertrag geregelten, höheren Mehrarbeitszuschlages

Musterformulierung: Abgeltung von Mehrarbeit

Die Mehrarbeitsstunden werden durch Zeitausgleich abgegolten, wobei die Mehrarbeitsstunden innerhalb des jeweiligen Kalendervierteljahres, in dem sie angefallen sind, in Form von Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgebaut werden. Für den Fall, dass der vereinbarte Konsum des Zeitausgleichs bis Ende des vorgenannten Zeitraumes nicht stattgefunden hat, sind verbliebene Mehrarbeitsstunden als Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,25 auszugleichen.

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