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Neu: Erhöhung der Freigrenze für Sonderzahlungen 2024
Am 27. März 2024 wurde mit BGBl. I Nr. 13/2024 die rückwirkende Erhöhung der Freigrenze für Sonderzahlungen ab 01.01.2024 kundgemacht.
Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wurde die kalte Progression für das Jahr 2024 abgegolten. Nicht berücksichtigt wurden dabei die Freigrenzen bei der Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeldern.
Die aktuelle Änderung sieht nun rückwirkend ab 01.01.2024 die Erhöhung der Freigrenze für Sonderzahlungen von EUR 2.100,– auf EUR 2.447,– vor.
Bis zu einem Jahressechstel von EUR 25 000,– beträgt die Steuer 6 % der EUR 620,– übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30 % der EUR 2 000,– übersteigenden Bemessungsgrundlage.
Übersteigt das Jahressechstel die Freigrenze von künftig EUR 2.447,–, so beträgt die Lohnsteuer 6 % der EUR 620,– übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30 % der EUR 2.330,– (bis dato: EUR 2.000,–) übersteigenden Bemessungsgrundlage.
Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gem § 77 Abs 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Dies wurde mit BGBl I Nr 13/2024 am 27. März 2024 kundgemacht.