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01.03.2021 | Personalverrechnung | ID: 1080510

Stundung und Ratenzahlungsvereinbarungen von SV-Beiträgen bis Juni 2021 verlängert!

WEKA (aga)

Die Stundungsmöglichkeiten und Ratenvereinbarungen für COVID-19-bedingte SV-Beitragsrückstände wurden bis Juni 2021 neuerlich verlängert.

SV-Beiträge für Februar bis April 2020

Die gestundeten verzugszinsenfreien SV-Beiträge wären bis spätestens 15. Jänner 2021 bzw 31. März 2021 einzuzahlen gewesen. Der Einzahlungstermin wurde nun um weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. September 2022 gewährt werden (vgl § 733 Abs 7 ASVG).

SV-Beiträge für Mai bis Dezember 2020

Die SV-Beiträge, für die Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 30. Juni 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. September 2022 gewährt werden. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen (vgl § 733 Abs 8a ASVG).

SV-Beiträge für Jänner bis Mai 2021

Die SV-Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zum 30. Juni2021 gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. September 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs 1 findet Anwendung (vgl § 733 Abs 8b ASVG).

SV-Beiträge ab Juni 2021

Ab Juni 2021 sind die SV-Beiträge bis zum 15. des Folgemonats (Respirofrist beachten) zu entrichten.

Weitere Ratenzahlungsmöglichkeiten

Wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 bereits 40 % der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 30. Juni 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:

  1. Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. September 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  2. Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. September 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  3. Der Antrag ist bis zum 30. September 2022 einzubringen.
  4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum 30. September 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann (vgl § 733 Abs 8c ASVG).

Hinweis: Verzugszinsen

Von 01.04.2021 bis 30.06.2022 werden die Verzugszinsen für rückständige Beiträge um 2 %-Punkte gesenkt; dh bis zum 31.03.2021 werden Verzugszinsen in der Höhe von 3,38 % in Rechnung gestellt, ab dem 01.04.2021 in Höhe von 1,38 %.

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