© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
12-Stunden-Tag bei Gleitzeit
Der OGH nahm erstmals zur Regelung eines 12-Stunden-Tages durch Gleitzeitvereinbarung nach der AZG-Novelle 2018 Stellung. Dabei wurde auch auf das Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und KollV eingegangen.
Regelung durch Betriebsvereinbarung
Durch die AZG-Novelle 2018 wurde ab 01.09.2018 die höchstzulässige tägliche Normalarbeitszeit von zehn Stunden auf zwölf Stunden erweitert. Dies wirft aber dann Fragen auf, wenn im KollV noch auf die Zehn-Stunden-Grenze abgestellt wird.
Im konkreten Fall legte der KollV (nach wie vor) fest, dass die tägliche Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung) bis auf zehn Stunden verlängert werden darf. Gem § 4b Abs 4 AZG in der seit 01.09.2018 geltenden Fassung kann dagegen im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung eine tägliche Normalarbeitszeit von zwölf Stunden zugelassen werden. Strittig war daher, ob die KollV-Bestimmung eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden in einer ab dem 01.09.2018 abgeschlossenen Gleitzeit-Betriebsvereinbarung erlaubt.
Der OGH führte dazu aus, dass der Gesetzgeber der Betriebsvereinbarung in § 4b Abs 4 AZG unmittelbar Regelungskompetenzen zuweist. Diese können durch die KollV-Parteien auch nicht eingeschränkt werden. Die Parteien der Gleitzeitvereinbarung können ihre Befugnis daher direkt auf § 4b Abs 4 AZG stützen.
Günstigkeitsvergleich
Sondervereinbarungen in Betriebsvereinbarungen sind gem § 3 ArbVG aber nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als der KollV. Es war daher auch zu prüfen, ob die KollV-Bestimmung günstiger ist als die Regelung durch Betriebsvereinbarung. Im Rahmen dieser Prüfung sind die jeweils sachlich zusammengehörenden Regelungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen (Gruppenvergleich).
Der OGH gelangte dabei zum Ergebnis, dass die Regelung des KollV günstiger ist. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Modell des KollV bei Überschreitung einer täglichen Normalarbeitszeit von zehn Stunden Überstundenzuschläge vorsieht und daher vorteilhafter ist als das Gleitzeitmodell der Betriebsvereinbarung. Insoweit geht der KollV der Betriebsvereinbarung vor, weshalb die Betriebsvereinbarung in diesem Punkt durch den KollV verdrängt wird.
OGH 16.12.2019, 8 ObA 77/18h