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25.03.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1084198

Aktuelle Regelungen zum neuen „Homeoffice-Gesetz“

Andreas Gerhartl

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Homeoffice wurden nun im Nationalrat beschlossen und sollen bereits mit 01.04.2021 in Kraft treten. Im Folgenden wird ein Überblick über die aktuellen Bestimmungen gegeben.

Nicht alles ist dabei aber neu, sondern vieles bleibt durch das sog Homeoffice-Gesetz auch unverändert.

Vereinbarung

Einzelvereinbarung

Homeoffice liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt (§ 2h Abs 1 AVRAG). Der Begriff der Wohnung umfasst etwa auch einen Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten, nicht aber etwa einen öffentlichen Coworking-Space. Die Arbeitsleistungen müssen nicht notwendigerweise unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik erbracht werden, sondern erfasst ist etwa auch die Bearbeitung von Papierunterlagen.

Homeoffice ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien schriftlich zu vereinbaren (§ 2h Abs 2 AVRAG). Das Fehlen der Schriftform führt aber zu keiner Nichtigkeit der Vereinbarung. Auch bedarf es keiner eigenhändigen Unterschrift, sondern diese kann auch im elektronischen Weg (betriebliche IT-Tools, Handy-Signatur, E-Mail etc) zustande kommen. Ein Rechtsanspruch auf Homeoffice besteht ebenso wenig wie eine einseitige Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers.

Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Homeoffice-Vereinbarung kann weiters eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten (§ 2h Abs 4 AVRAG).

Betriebsvereinbarung

Rahmenbedingungen für Arbeiten im Homeoffice können durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden (§ 97 Abs 1 Z 27 ArbVG). Unter dem Begriff „Rahmenbedingungen“ sind vor allem folgende Regelungsgegenstände zu verstehen:

  • Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren private Nutzung,
  • das Rückkehrrecht vom Homeoffice und
  • Regelungen zum (pauschalen) Kostenersatz.

Die Betriebsvereinbarung soll eine Grundlage für den Abschluss einer Einzelvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer bilden können. Eine derartige Betriebsvereinbarung ist allerdings nicht erzwingbar und kommt daher nur bei einer Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat zustande.

Dies schließt nicht aus, dass der Abschluss einer Betriebsvereinbarung aus anderen Gründen notwendig ist, bspw weil (iZm Homeoffice) Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, die die Menschenwürde berühren oder ein System zur automationsunterstützten Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Arbeitnehmer-Daten eingeführt wird.

Rahmenbedingungen

Arbeitszeit

Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes behalten auch im Homeoffice ihre Gültigkeit bzw sind auch hierfür anzuwenden. Im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit sind daher die allgemeinen Bestimmungen über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit oder die einzuhaltenden Ruhezeiten in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei einer Tätigkeit im Büro des Arbeitgebers.

Haftung

Da auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice Arbeitsleistungen erbracht werden, ist das DHG anwendbar. Ergänzend wird klargestellt, dass auch Schäden, die Haushaltsangehörige an bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind (§ 2 Abs 4 DHG). Der Arbeitnehmer haftet daher auch in diesen Fällen lediglich im Rahmen des DHG.

Datenschutz

Im Homeoffice gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie im Büro. Die Homeoffice-Vereinbarung kann dazu nähere Ausführungsbestimmungen enthalten (zB sichere Verwahrung von Zugangsdaten und Passwörtern, sichere Verwahrung der Geräte, sichere Löschung von personenbezogenen Daten etc).

Arbeitnehmerschutz

Die arbeitsstättenbezogenen Vorschriften des ASchG (zB ergonomische Vorgaben für Arbeitsplätze) sind im Homeoffice nicht anzuwenden. Relevant sind aber auch in diesem Fall die Bestimmungen für Bildschirmarbeit. Im ArbIG wird aber ausdrücklich normiert, dass das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen von Arbeitnehmern im Homeoffice besitzt (§ 4 Abs 10 ArbIG). Ein Betreten mit Zustimmung des Arbeitnehmers ist aber zulässig.

Die Einschränkung des Betretungsrechts kommt nur in Zusammenhang mit Homeoffice zur Anwendung. Es gilt daher bspw nicht, wenn eine Wohnung gewerblich genutzt wird oder wenn Arbeitnehmer andere Arbeiten als Homeoffice in Wohnungen durchführen (zB Bauarbeiten).

Unfallversicherung

Die Wohnung des Versicherten (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich des ASVG als Arbeitsstätte. Arbeitsunfälle sind daher auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen (§ 175 Abs 1a und 1b ASVG).

In den Unfallversicherungsschutz einbezogen sind auch Wege, die zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung dienen, sowie die Befriedigung dieser Bedürfnisse selbst (zB Einkäufe zum Mittagessen im Supermarkt oder Besuch eines Gasthauses). Nicht erfasst sind aber Unfälle, die sich erst nach Beendigung der Arbeit ereignen (zB Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage). Ebenfalls erfasst sind Wege zur oder von der Kinderbetreuungseinrichtung, Tagesbetreuung oder Schule.

Arbeitsmittel und Aufwandersatz

Der Arbeitgeber muss die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (Laptop/PC, Handy/Telefonie, Internet/Datenverbindung) bereitstellen. Davon kann durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschalisiert abgegolten werden (§ 2h Abs 3 AVRAG).

Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Arbeitgeber für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, zählt nicht zum Entgelt iSd ASVG und ist daher beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 31 ASVG). Dies gilt rückwirkend ab 01.01.2021 (§ 752 Abs 1 Z 2 ASVG).

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