© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Darf Entgelt in einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geregelt werden?
Rechtsanwalt Mag. Erwin Fuchs erläutert in diesem Beitrag anhand einschlägiger Judikatur, ob Entgelt in Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen geregelt werden darf.
Seminartipp:
Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Praxisseminar „Arbeitszeitmodelle rechtssicher gestalten“.
Entscheidung zur Entgeltregelung in einer Betriebsvereinbarung: Rechtliche Beurteilung des OGH
Zusammengefasst hat der OGH Folgendes ausgesprochen (OGH vom 29.01.2014 zu 9 Ob A 150/13v):
Nach einhelliger Rechtsprechung kann – ungeachtet der getroffenen Vereinbarung – Inhalt einer Betriebsvereinbarung nur sein, was durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch Betriebsvereinbarung überantwortet wurde (RIS-Justiz RS0050981).
Die Festsetzung von Entgeltbedingungen gehört nach Rechtsprechung und Lehre nicht zu den Angelegenheiten, die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können; sie ist auch kein nach § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung (9 ObA 131/88; 9 ObA 205/93 = SZ 66/117; 9 ObA 121/08x mwN; 8 ObA 43/12z; Reissner in ZellKomm² § 97 ArbVG Rz 27; Preiss in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbVG4 § 97 Erl 7; Binder in Tomandl, ArbVG § 97 Rz 46; Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht² 648 ua).
Richtig ist, dass es zur Frage, was unter einem „leistungsbezogenen Entgelt“ im Sinne des § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG idF zu verstehen ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Der Tatbestand der „Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne AN“ wurde jedoch aus § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG idgF BGBl I 2010/101 vor BGBl I 2010/101 in die fakultative Mitbestimmung verlagert (Reissner in ZellKomm² § 97 ArbVG Rz 83). Da die Ermächtigung Entgeltfragen betrifft, ist sie eng zu interpretieren (Reissner in ZellKomm² § 97 ArbVG Rz 81).
Da die gegenständliche Betriebsvereinbarung, soweit darin die im Gesetz nicht vorgesehene und auch von keiner Kollektivvertragsermächtigung umfasste Sonderprämie vereinbart wurde, die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungskompetenzen überschritt, entfaltete sie keine normative Wirkung zugunsten der verfahrensbetroffenen Arbeitnehmer (8 ObA 43/12z mwN ua; Reissner in ZellKomm² § 29 ArbVG Rz 18).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Sonderprämienvereinbarung sei samt Kündigungsklausel durch ihre tatsächliche Anwendung konkludent zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden, findet ihre grundsätzliche Deckung in der herrschenden Rechtsprechung (9 ObA 186/95; 9 ObA 81/99y; 8 ObA 99/04y; 8 ObA 43/12z mwN; RIS-Justiz RS0018115) und Lehre (Reissner in ZellKomm² § 29 ArbVG Rz 20; Marhold/Friedrich, Arbeitsrecht² 713; Löschnigg, Arbeitsrecht11 157).
Abschließende Bemerkungen
Der österreichische Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, Entgeltregelungen in Zusammenhang mit Arbeitszeit grundsätzlich Gesetzen und Kollektivverträgen vorzubehalten. Dies gilt insbesondere für so genannte Sonderprämien in Arbeitszeit-BV. Werden diese in einer Betriebsvereinbarung geregelt, so stellen Sie – wie in unserem Fall – zumeist Einzelvertragsergänzungen dar. Diese Regelungen können (und müssen) sodann auf der einzelvertraglichen Ebene gekündigt werden, ohne dass ein Mitspracherecht des Betriebsrats bestehen würde.
Es ist daher bei Entgeltregelungen in Betriebsvereinbarungen stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine derartige Regelung überhaupt zulässig ist. Andernfalls entsteht eine vertragliche Ergänzung, die mit jedem einzelnen Arbeitnehmer abgeändert werden muss.