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02.05.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1172085

Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Andreas Gerhartl

Die Vorschriften des LSD-BG zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping wurden novelliert und sind seit 27.04.2024 wirksam. Die Änderungen werden im Überblick dargestellt.

1. LSD-BG: Anpassungen an Unionsrecht

Zur allfälligen Rechtsdurchsetzung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) vor allem gegenüber Entsendeunternehmen in der Rechtsform juristischer Personen ist die Kenntnis der natürlichen Person erforderlich, die zur Vertretung des Unternehmens nach außen befugt ist und daher als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher infrage kommt. Demzufolge sah das LSD-BG die Nennung dieser Person als Teil der Meldeverpflichtung vor.

Vertreter/Ansprechpartner

Die Kommission bemängelte aber, dass die Bestellung einer vertretungsbefugten Person durch die RL 2014/67/EU nicht gedeckt sei und daher eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle. Die Meldeverpflichtung bezieht sich daher nunmehr auf die Bekanntgabe der Person, die nach den Vorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers (ohnehin) zur Vertretung nach außen berufen ist. Somit wird keine gesonderte Bestellung eines Vertreters mehr verlangt.

Die RL 2014/67/EU erlaubt es, entsendende oder grenzüberschreitend überlassende Unternehmen dazu zu verpflichten, einen Ansprechpartner zu benennen, der bei Bedarf Dokumente oder Mitteilungen verschickt und entgegennimmt. Das LSD-BG schränkte den Kreis der Ansprechpartner aber auf entsandte Arbeitnehmer oder auf Personen, die in Österreich niedergelassen und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ein.

Da die Kommission diese Regelung beanstandete, wurde die Bestimmung dahingehend geändert, dass nunmehr jede in Österreich anwesende Person Ansprechpartner sein kann. Die Ansprechperson kann sich daher auch außerhalb des Arbeitsortes aufhalten. Es muss aber gewährleistet sein, dass Dokumente entgegengenommen sowie den Kontrollbehörden die erforderlichen Unterlagen zugänglich gemacht werden und ihnen Auskünfte erteilt werden können.

Art der Tätigkeit/Verwendung

In Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung der Art der Tätigkeit und der Verwendung des nach Österreich entsandten Arbeitnehmers bzw der überlassenen Arbeitskraft entfällt die Angabe, welcher maßgebliche österreichische Kollektivvertrag anzuwenden ist. Diese Änderung trägt den Bedenken der Kommission Rechnung, dass diese Angabe in der Entsendemeldung nicht der RL 2014/67/EU entspreche und unverhältnismäßig sei. An der Verpflichtung zur Einhaltung des anwendbaren Kollektivvertrages (etwa bei der Berechnung des zustehenden Entgelts) ändert sich dadurch nichts.

2. Verfahrensvorschriften

Für die Behördenkooperationen stehen im Binnenmarkt-Informationssystem IMI eigene Module zur Arbeitnehmerentsendung zur Verfügung. Die IMI-Module dienen daher auch einer Durchsetzung des LSD-BG in anderen Mitgliedstaaten.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LSD-BG wurde davon ausgegangen, dass die spezifischen IMI-Module von allen Mitgliedstaten einheitlich herangezogen werden. Daher wurde angeordnet, dass ausschließlich IMI zu verwenden ist. Diese Annahme hat sich aber in der Zwischenzeit als falsch erwiesen. Daher wurde nunmehr gesetzlich verankert, dass inländische Behörden, die mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwar vorrangig IMI zu verwenden haben, die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen durch den Grundsatz der vorrangigen Verwendung von IMI aber nicht berührt wird.

Zustellung an Beschuldigten

Diejenige inländische Behörde, die eine Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt wird. Erscheint eine Zustellung im Inland im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist zunächst eine Zustellung im Postweg in demjenigen Mitgliedstaat zu versuchen, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Erweist sich dieser Versuch als ergebnislos, sind die zuständigen Behörden dieses Staates zu ersuchen, die Zustellung durchzuführen.

Für Zustellungen im Inland gilt als Abgabestelle auch die Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, in der ein betroffener Arbeitnehmer tätig ist. An dieser Abgabestelle darf jedenfalls der in der Entsendemeldung bezeichneten, aus dem Kreis der entsandten Arbeitnehmer nominierten Ansprechperson zugestellt werden.

Wurde keine Ansprechperson namhaft gemacht oder kann dieser an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, darf auch anderen Arbeitnehmern des ausländischen Arbeitgebers zugestellt werden.

3. Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Straßenverkehr

Im Falle der Entsendung von Kraftfahrern (mobilen Arbeitnehmern) im Straßenverkehrssektor erfolgt die Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen (zB Fahrtenschreiberaufzeichnungen, Arbeitsvertrag etc) über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle.

Dabei hat sich herausgestellt, dass die Schnittstelle Begriffe, die von jenen des LSD-BG abweichen, vorgibt. Um allfällige Probleme in Verwaltungsstrafverfahren aufgrund unterschiedlicher Begriffe des LSD-BG einerseits und der Schnittstelle andererseits zu vermeiden, wurden die von der Schnittstelle verwendeten Begrifflichkeiten durch Beifügung von Klammerbezeichnungen ebenfalls in das LSD-BG übernommen. So lauten die Bezeichnungen nunmehr

  • „Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen)“,
  • „Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis)“ bzw
  • „Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen)“.

Übermittlung von Unterlagen

Werden Entsendemeldung, Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Beförderungspapiere nicht bereitgehalten bzw elektronisch zur Verfügung gestellt, darf das Amt für Betrugsbekämpfung vom Verkehrsunternehmer die Übermittlung der fehlenden Unterlagen nunmehr auch abseits der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle verlangen.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der verlangten Unterlagen reicht allerdings nur so weit, als diese existieren oder ihre Beschaffung zumutbar ist. Werden die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt, muss dies in einem Format erfolgen, das für die Übermittlung der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle erforderlich wäre.

Strafbestimmungen

Kommt der Verkehrsunternehmer der Verpflichtung zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen nicht nach, ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer mit Geldstrafe bis zu EUR 40.000,– zu bestrafen. Die Möglichkeit zur Untersagung der Dienstleistungen wegen Verstößen gegen das LSD-BG besteht nunmehr (nach Maßgabe der dafür allgemein geltenden Voraussetzungen) auch gegenüber ausländischen Verkehrsunternehmen, die mobile Arbeitnehmer nach Österreich entsenden.

Quelle: BGBl I Nr 45/2024

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