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Verfallsfrist einer Kündigungsentschädigung bei Eventualentlassung
Rechtsanwalt Mag. Erwin Fuchs erläutert in diesem Beitrag anhand einer aktuellen Entscheidung des OGH, ab wann die Verfallsfrist einer Kündigungsentschädigung bei einer Eventualentlassung läuft.
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Regelungen zu Verfall finden sich häufig in Kollektivverträgen und Dienstverträgen. Damit sind Fristen gemeint, innerhalb derer Arbeitnehmer (AN) oder Arbeitgeber (AG) Ansprüche wechselseitig geltend machen müssen, andernfalls gelten diese als verfallen, sprich sie können nicht mehr geltend gemacht werden.
Es gibt jedoch auch gesetzliche Verfallsfristen. Nach § 34 Abs 1 AngG müssen Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung im Sinne des § 29 AngG bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Der OGH hatte nun zu entscheiden, ab wann diese sechs Monate zu laufen beginnen.
Entscheidung zur Verfallsfrist einer Kündigungsentschädigung bei Eventualentlassung:
Rechtliche Beurteilung des OGH
9 Ob A 77/23y vom 23.11.2023
Zusammengefasst hat der OGH Folgendes ausgesprochen:
Obwohl § 34 Abs 2 AngG für den Beginn der Verfallsfrist nach seinem Wortlaut (generell) auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses abstellt, ist es ständige Rechtsprechung, dass bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, der Lauf der Ausschlussfrist des § 34 AngG erst mit dem Tag der Fälligkeit beginnt. Das ist (nur) bei Ansprüchen nach § 29 AngG, die sofort gefordert werden können, der Ablauf des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist des § 34 AngG hingegen erst, sobald der Anspruch erhoben werden konnte.
Dies steht mit dem im Verjährungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz im Einklang, dass die Verjährungsfrist mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung zu laufen beginnt.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der (Eventual-)Entlassung über die anhängige Kündigungsanfechtungsklage noch nicht entschieden war. Während dieses Verfahrens ist die Kündigung schwebend rechtswirksam.
Da mangels Vorliegens eines (rechtskräftigen) Rechtsgestaltungsurteils im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung kein Dienstverhältnis bestand, das vorzeitig beendet werden hätte können, kann auch der vom Arbeitnehmer aus der behaupteten ungerechtfertigten (Eventual-)Entlassung resultierende Anspruch auf Kündigungsentschädigung vor dieser Rechtsgestaltung nicht entstanden sein, mag die nachfolgende Rechtsgestaltung auch rückwirkend erfolgt sein.
Hier entstand der Anspruch auf Kündigungsentschädigung (wenngleich rückwirkend) erst mit der Rechtskraft des Urteils, das die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aussprach.
Erst ab diesem Zeitpunkt war dem Arbeitnehmer und Kläger die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs für einen nach dem Ende der Kündigungsfrist liegenden Zeitraum oder eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung (soweit sie aus einer nach dem Ende der Kündigungsfrist ausgesprochenen Eventualentlassung resultiert) objektiv möglich.
Im Anlassfall wurde das die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aussprechende (erstinstanzliche) Urteil den Parteien am 4. August 2022 zugestellt. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung kann mangels Möglichkeit früherer Geltendmachung somit zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage am 16. August 2022 noch nicht verfallen sein.
Der Arbeitnehmer hatte daher rechtzeitig seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend gemacht.
Fazit für die Praxis
Für die Praxis bedeutet dies, dass während eines Kündigungsanfechtungsverfahren Ansprüche ab Beendigung noch nicht geltend gemacht werden können, da über die Beendigung noch nicht rechtswirksam entschieden wurde. Erst mit der Zustellung des Urteils ist der Zeitpunkt der Beendigung bekannt und kann daher eine Verfallsfrist, die auf das Ende des Dienstverhältnisses abstellt, auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.